SATZUNG des COMPUTERCLUBS "PASCAL"
§ 1: Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen COMPUTERCLUB "PASCAL". Sein Sitz ist
Köln. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und zwar durch
Förderung der Mitglieder bei ihren Arbeiten auf dem Gebiet der Hard-
und Software für elektronische Rechenanlagen und damit
zusammenhängender Randgebiete im beruflichen und privaten Bereich.
§ 3: Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Der Antrag
auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Die
Aufnahme wird wirksam mit der Entrichtung des ersten
Mitgliedbeitrages.
§ 4:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der
Austritt ist nur zum Jahresende möglich und muß spätestens bis zum
1. Oktober dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Für einen
Ausschluß bedarf es der einstimmigen Beschlusses aller
Vorstandsmitglieder. Ausschluß ist nur zulässig, wenn das Mitglied die
Interessen des Vereins grob verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht das
Recht der Berufung an die außerordentliche Mitgliederversammlung zu.
§ 5: Beitrag
Der Jahresbeitrag kann jährlich von der Mitgliederversammlung für das
kommende Jahr neu festgelegt werden. Schüler, Auszubildende und
Wehrdienstleistende entrichten die Hälfte des normalen
Jahresbeitrages. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein
Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge.
§ 6: Organe
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter des
1. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem
Beisitzer. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende
oder der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit
einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Vorstandsmitglieder wirken
ehrenamtlich. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Die Vorstansmitglieder werden in geheimer Wahl von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die
zusammenhäängende Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist auf zwei Jahre
begrenzt. Der Vorstand kann nach Bedarf Ausschüsse für besondere
Aufgaben berufen.
§ 7: Mitgliederversammlung
Die Mitglieder werden vom Vorstand zur ordentlichen
Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung muß
mindestens vier Wochen vorher durch eine schriftliche Mitteilung
erfolgen.
§ 8:
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein
Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit durch
geringe Anzahl der Anwesenden wird durch erneute Einladung innerhalb 4
Wochen eine Wiederholung der Mitgliederversammlung angesetzt, die dann
unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist.
§ 9:
Zu Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der
1. Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die
Beschlußfähigkeit festzustellen und in das Protokoll aufnehmen zu
lassen. In derselben Sitzung hat der Schriftführer den Jahresbericht
und der Schatzmeister den Rechnungsabschluß zwecks Erteilung der
Entlastung zu erstatten. Die Rechnungsprüfer werden zur
Berichterstattung von den Mitgliedern mindestens 3 Monate vor der
Jahreshauptversammlung gewählt. Danach finden die Wahlen in folgender
Ordnung statt:
- 1. Vorsitzender
- 2. Stellvertreter des Vorsitzenden
- 3. Schriftführer
- 4. Schatzmeister
- 5. Beisitzer
Das Ergebnis jedes Wahlganges wird sofort bekanntgegeben. Der Vorsitzende ist mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählen. Wird diese nicht erreicht, so findet eine Stichwahl statt zwischen den beiden Personen, welche die meisten Stimmen haben. Dabei entscheidet die einfache Mehrheit. Bei den anderen Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit. Der Schriftführer führt das Sitzungsprotokoll, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10:
Anträge zur Aufnahme in dei Tagesordnung sind dem Vorstand rechtzeitig
zuzuleiten. Anträge, die nach der Versendung der Tagesordnung
eingehen, können nur mit Zustimmung des Vorstandes auf der Versammlung
verhandelt werden. Die eingegangen Anträge sind mit der Tagesordnung
an die Mitglieder zu versenden.
§ 11:
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit
einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20% der
Mitglieder einen schriftlichen Antrag mit Angabe der Tagesordnung
stellen.
§ 12: Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. In
finanzieller Hinsicht ergibt sich daraus:
- 1. Gewinne irgendwelcher Art dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Insbesondere sind die beim jährlichen
Rechnungsabschluß auftretenden Überschüsse restlos auf das folgende
Rechnungsjahr zu übertragen. Die Mitglieder erhalten weder
Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
- 2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Rückzahlungen aus ihren
Beiträgen, ansonsten nicht mehr als ihre eventuell eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer eventuell geleisteten
Sacheinlagen zurück.
- 3. Vereinsausgaben dürfen nur für Zwecke des Vereins gemacht
werden. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen im Auftrage des
Vereins werden nach dem 'Gesetz über Reisekosten der Beamtenvergütet,
bei Überschreitung dieser Sätze in Höhe der nachgewiesenen
Barauslagen.
§ 13: Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können in einer
beschlußfähigen Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist nach Erfüllung
der Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen, soweit es die
eventuell eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen
Wert der von den Mitgliedern eventuell geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, durch drei vom Vorstand zu bestellende Liquidatoren an die
'Deutsche Forschungsgemeinschaft',die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, zu
überführen.
20.05.1978, Tag der Errichtung
14.10.1978, Tag der Änderung § 1, § 7 und § 9.