SATZUNG des COMPUTERCLUBS "PASCAL"

§ 1: Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen COMPUTERCLUB "PASCAL". Sein Sitz ist Köln. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und zwar durch Förderung der Mitglieder bei ihren Arbeiten auf dem Gebiet der Hard- und Software für elektronische Rechenanlagen und damit zusammenhängender Randgebiete im beruflichen und privaten Bereich.

§ 3: Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Die Aufnahme wird wirksam mit der Entrichtung des ersten Mitgliedbeitrages.

§ 4:

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und muß spätestens bis zum 1. Oktober dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Für einen Ausschluß bedarf es der einstimmigen Beschlusses aller Vorstandsmitglieder. Ausschluß ist nur zulässig, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins grob verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die außerordentliche Mitgliederversammlung zu.

§ 5: Beitrag

Der Jahresbeitrag kann jährlich von der Mitgliederversammlung für das kommende Jahr neu festgelegt werden. Schüler, Auszubildende und Wehrdienstleistende entrichten die Hälfte des normalen Jahresbeitrages. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge.

§ 6: Organe

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Vorstandsmitglieder wirken ehrenamtlich. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Vorstansmitglieder werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die zusammenhäängende Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist auf zwei Jahre begrenzt. Der Vorstand kann nach Bedarf Ausschüsse für besondere Aufgaben berufen.

§ 7: Mitgliederversammlung

Die Mitglieder werden vom Vorstand zur ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung muß mindestens vier Wochen vorher durch eine schriftliche Mitteilung erfolgen.

§ 8:

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit durch geringe Anzahl der Anwesenden wird durch erneute Einladung innerhalb 4 Wochen eine Wiederholung der Mitgliederversammlung angesetzt, die dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist.

§ 9:

Zu Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlußfähigkeit festzustellen und in das Protokoll aufnehmen zu lassen. In derselben Sitzung hat der Schriftführer den Jahresbericht und der Schatzmeister den Rechnungsabschluß zwecks Erteilung der Entlastung zu erstatten. Die Rechnungsprüfer werden zur Berichterstattung von den Mitgliedern mindestens 3 Monate vor der Jahreshauptversammlung gewählt. Danach finden die Wahlen in folgender Ordnung statt: Das Ergebnis jedes Wahlganges wird sofort bekanntgegeben. Der Vorsitzende ist mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählen. Wird diese nicht erreicht, so findet eine Stichwahl statt zwischen den beiden Personen, welche die meisten Stimmen haben. Dabei entscheidet die einfache Mehrheit. Bei den anderen Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit. Der Schriftführer führt das Sitzungsprotokoll, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 10:

Anträge zur Aufnahme in dei Tagesordnung sind dem Vorstand rechtzeitig zuzuleiten. Anträge, die nach der Versendung der Tagesordnung eingehen, können nur mit Zustimmung des Vorstandes auf der Versammlung verhandelt werden. Die eingegangen Anträge sind mit der Tagesordnung an die Mitglieder zu versenden.

§ 11:

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20% der Mitglieder einen schriftlichen Antrag mit Angabe der Tagesordnung stellen.

§ 12: Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. In finanzieller Hinsicht ergibt sich daraus:

§ 13: Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können in einer beschlußfähigen Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist nach Erfüllung der Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen, soweit es die eventuell eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern eventuell geleisteten Sacheinlagen übersteigt, durch drei vom Vorstand zu bestellende Liquidatoren an die 'Deutsche Forschungsgemeinschaft',die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, zu überführen.


20.05.1978, Tag der Errichtung

14.10.1978, Tag der Änderung § 1, § 7 und § 9.